PPWR-Erzeugerkennzeichnung
Kontaktstelle für zuständige Behörden
Nach Art. 15 Abs. 6 der Verordnung (EU) 2025/40 über Verpackungen und Verpackungsabfälle (PPWR) haben Erzeuger eine Anschrift anzugeben, unter der sie von zuständigen Behörden zu Fragen der Einhaltung dieser Verordnung kontaktiert werden können.
Die BRANOpac GmbH stellt die nachfolgenden Kontaktdaten bereit, um in Bezug auf ihre Pflichten als Erzeuger der von ihr eingesetzten Umverpackung erreichbar zu sein.